Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 345
2. Einlage in das Betriebsvermögen einer originär gewerblich tätigen Personengesellschaft iSv § 15 Abs 1 EStG
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Um eine Veräußerung iSv § 17 EStG und eine Aufdeckung der in den Anteilen ruhenden stillen Reserven durch die Übertragung der Anteile in die GmbH & Co KG zu vermeiden, ist die Einlage als sog verdeckte Einlage iSv § 6 Abs 1 Nr 5 S 1 EStG zu erbringen, dh ohne Gewährung von Gesellschaftsrechten[394] oder sonstigen Gegenleistungen. Die FinVerw stellt zur Abgrenzung zwischen einer Einlage gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten und einer als unentgeltlich zu behandelnden verdeckten Einlage auf die buchhalterische Behandlung der Einlagewerte ab. Wird die Einlage vollständig auf dem sog gesamthänderisch gebundenen Rücklagenkonto verbucht, ist nach Ansicht der FinVerw insgesamt von einem unentgeltlichen Vorgang auszugehen.[395] Insoweit besteht für die Praxis grds Rechtssicherheit, nachdem unter Hinweis auf die Rspr des BFH[396] zT angenommen wird, dass auch bei einer vollständigen Verbuchung auf dem gesamthänderisch gebundenen Rücklagekonto eine Veräußerung anzunehmen sei, jedenfalls wenn der Einbringungsvertrag hierzu verpflichte.[397] Die hM in der Literatur hat sich der Ansicht der FinVerw angeschlossen.[398]
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Das Besteuerungsrecht bei einer späteren Veräußerung oder Entnahme der Anteile an der inländischen GmbH & Co KG bleibt grds auch nach Wegzug des Steuerpflichtigen gesichert, wenn nach Art 7 MA bzw Art 13 Abs 2 MA Deutschland das Besteuerungsrecht zusteht. Dies setzt voraus, dass die Anteile an der Kapitalgesellschaft der Personengesellschaft funktional zugerechnet werden.[399]
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Soweit die Gestaltungsempfehlungen zur Vermeidung der Vermögenszuwachssteuer gem § 6 zT an diesem Punkt enden,[400] bleibt unberücksichtigt, dass hiermit die Gefahr einer Entstrickungsbesteuerung bei einem Wegzug des Gesellschafters nach Einlage der Anteile in „seine“ GmbH & Co KG keineswegs endgültig gebannt ist. Während früher diese Problematik im Zusammenhang mit der – nun vom BFH aufgegeben[401] – sog Theorie der finalen Entnahme diskutiert wurde, besteht seit der Einführung des § 4 Abs 1 S 3 EStG durch das SEStEG bei dieser Gestaltungsmaßnahme die grds Gefahr einer Entstrickungsbesteuerung jenseits des § 6, wenn die Gestaltung gewisse Rahmenbedingungen unbeachtet lässt, s dazu Rn 281.