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V. Zukünftiger Erwerb über ausländische Betriebsstätte im DBA-Staat

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Hinsichtlich zukünftiger Erwerbe von Beteiligungen iSv § 17 Abs 1 EStG wird vorgeschlagen, diese über eine ausl Betriebsstätte des unbeschränkt StPfl in einem DBA-Staat vorzunehmen, um von Beginn an einer Anwendung des § 6 bei einem späteren Wegzug des unbeschränkt StPfl zu entgehen.[438] Auch hier ist – unabhängig davon, ob es sich um eine inl oder ausl Kapitalgesellschaftsbeteiligung handelt – diese Vorgehensweise nur erfolgreich, wenn die erworbene Kapitalgesellschaftsbeteiligung der ausl Betriebsstätte abkommensrechtlich zuzurechnen ist (dazu Rn 266). Im Hinblick auf die jüngste Rspr des BFH[439] zu Art 13 Abs 2 DBA/MA ist eine solche Gestaltung durchaus erfolgversprechend, wenn die Kapitalgesellschaftsbeteiligung durch ein ausl Betriebs(stätten)vermögen erworben wird und der in Deutschland unbeschränkt StPfl im Inland keine weitere Betriebsstätte unterhält, der die Kapitalgesellschaftsbeteiligung tatsächlich funktional zuzurechnen ist. Ob Letzteres zB schon durch eine Zurechnung zu einer inländischen Geschäftsleitungsbetriebsstätte des StPfl möglich ist, kann nicht abschließend beurteilt werden und ist am jeweiligen Sachverhalt zu untersuchen. Unterhält der StPfl eine ausl Betriebsstätte, der die Beteiligung auch tatsächlich funktional zugerechnet werden kann, bestehen hingegen keine Zweifel, dass eine Anwendung von § 6 ausgeschlossen werden kann, wenn abkommensrechtlich im Einzelfall die Freistellungsmethode für die entspr Veräußerungsgewinne gem Art 13 Abs 2 MA greift.[440]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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