Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 342
I. Einlage der Beteiligung in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens
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Ein Einzelunternehmer, der die Beteiligung an der KapGes im Privatvermögen hält, kann die Besteuerung gem § 6 grds vermeiden, indem er die Anteile vom Privatvermögen in das Betriebsvermögen des Einzelunternehmens gem § 6 Abs 1 Nr 5 Buchstabe b EStG zu Anschaffungskosten einlegt, soweit die Gestaltung nicht missbräuchlich (§ 42 AO) erscheint. Dies dürfte wegen der Erhöhung der Kreditwürdigkeit des Einzelunternehmens regelmäßig nicht der Fall sein. Erforderlich für die Zurechnung zum Betriebsvermögen ist jedoch ein objektiver Zusammenhang mit dem Betrieb. Ist dies der Fall und wird die Beteiligung auch abkommensrechtlich dieser Betriebsstätte des Einzelunternehmers nach seinem Wegzug zugerechnet (dazu Rn 284 ff), kann der Einzelunternehmer ohne Auslösung der Vermögenszuwachssteuer wegziehen, da § 17 Abs 1 S 1 EStG (iVm § 6) nur Anteile im Privatvermögen erfasst. An der inländischen Besteuerung ändert sich insoweit nichts, als der Einzelunternehmer Dividendenausschüttungen und Veräußerungsgewinne im Zusammenhang mit der Beteiligung im Rahmen seiner beschränkten StPfl im Inland (§ 49 Abs 1 Nr 2 Buchstabe a EStG) weiter versteuern muss.