Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 344
1. Vorbemerkung
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Zur Vermeidung der Vermögenszuwachsteuer iSv § 6 bestand bisher grds die Möglichkeit, dass der Anteilsinhaber die sich in seinem Privatvermögen befindende Beteiligung vor seinem Wegzug in eine inländische Mitunternehmerschaft steuerneutral einlegt. Aus Gründen der Haftungsabschottung wurde empfohlen, die Einlage in eine (bereits bestehende) originär gewerblich tätige GmbH & Co KG oder eine (zum Zweck der Einlage gegründete) gewerblich geprägte GmbH & Co KG iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG zu leisten. Nach Einlage in das Gesamthandsvermögen der (gewerblich geprägten) GmbH & Co KG befinden sich die Anteile grds in deren Betriebsvermögen, wo sie mit den Anschaffungskosten anzusetzen sind (§ 6 Abs 1 Nr 5 S 1 Buchstabe b EStG). Eine Vermögenszuwachsbesteuerung gem § 6, der die Zuordnung der Anteile zum Privatvermögen einer natürlichen Person voraussetzt, konnte bisher hierdurch vermieden werden.[391]
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Nach Einführung des § 50i EStG[392] ist nunmehr zwischen der Einlage in eine originär gewerblich tätige GmbH & Co KG iSv § 15 Abs 1 EStG und der Einlage in eine gewerblich geprägte GmbH & Co KG iSv § 15 Abs 3 EStG zu differenzieren. § 50i Abs 1 S 1 EStG soll va Veräußerungs- und Entnahmegewinne aus der Beteiligung eines Gesellschafters an einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten Personengesellschaft iSd § 15 Abs 3 EStG erfassen, der in einem anderen DBA-Staat ansässig ist. Nach der Intention des Gesetzgebers soll die Vorschrift der Sicherung inländischen Steuersubstrats dienen und Steuerausfälle in Mrd-Höhe verhindern.[393]