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5. Einlage und Wegzug vor Geltung des § 4 Abs 1 S 3 EStG

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Eine andere Beurteilung könnte sich für Wegzüge nach Einlage in eine GmbH & Co KG ergeben, die vor der Geltung des § 4 Abs 1 S 3 EStG stattgefunden haben. Soweit eine verbindliche Auskunft nicht eingeholt wurde, sollte man in einem etwaigen Rechtsstreit die Abwehrberatung auf die jüngere Rspr des BFH stützen, in der dieser die sog Theorie der finalen Entnahme[426] ausdrücklich aufgegeben hat.[427] Vor der Einführung des § 4 Abs 1 S 3 EStG wurde eine ähnliche Entstrickungsbesteuerung unter Anwendung der Theorie der finalen Entnahme bejaht, wenn ein Einzelwirtschaftsgut von einer inländischen Betriebsstätte in eine ausl Betriebsstätte desselben StPfl überführt wurde und sodann durch die abkommenrechtliche Freistellung der ausl Betriebsstättengewinne (Art 7, Art 10 Abs 4, Art 13 Abs 2 MA) das dt Besteuerungsrecht hinsichtlich der Gewinne aus der Veräußerung des Einzelwirtschaftsgutes durch die ausl Betriebsstätte ausgeschlossen wurde. Fraglich bleibt aber, ob und inwieweit auch bei einer späteren Veräußerung des Wirtschaftsguts der dt Fiskus auf die vor dem Wegzug entstandene stillen Reserven steuerlich zugreifen kann.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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