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V. Mitwirkungspflichten des Steuerpflichtigen (§ 6 Abs 7)

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Für die in § 6 Abs 5 geregelten Stundungsfälle sieht § 6 Abs 7 bestimmte verfahrensrechtliche Rahmenbedingungen vor. Zum einen werden Mitteilungspflichten für den Fall vorgegeben, dass ein zum Widerruf der Stundung verpflichtender Tatbestand iSv § 6 Abs 5 S 4 verwirklicht wurde (§ 6 Abs 7). Zudem werden Mitwirkungspflichten des StPfl für den jährlichen Nachweis darüber festgelegt, dass die Anteile weiterhin dem Anteilsinhaber oder seinem Rechtsnachfolger zuzurechnen sind (§ 6 Abs 7 S 4). Bei Zuwiderhandeln kann die Stundung widerrufen werden (§ 6 Abs 7 S 5).

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Unter europarechtlichen Gesichtspunkten stößt die Anwendung von § 6 Abs 7 auf Bedenken, soweit die Anwendung zu einer Diskriminierung der grenzüberschreitenden Sachverhalte im Vergleich zu reinen Inlandsfällen führt, ohne dass diese Ungleichbehandlung ausreichend gerechtfertigt ist.[371] Zweifel an der Europarechtskonformität bestehen auch hinsichtlich der jährlichen und zeitlich unbefristeten Mitwirkungspflichten (§ 6 Abs 7 S 4), deren Verletzung die sofortige Fälligkeit der gestundeten Vermögenszuwachsteuer auslösen kann (§ 6 Abs 7 S 5).[372]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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