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2. Zeitraum und Form der Mitteilung (S 2)

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Die Mitteilung nach S 1 hat innerhalb einer Frist von einem Monat zu erfolgen (S 2), beginnend mit der vollständigen Verwirklichung des Ereignisses iSv § 6 Abs 5 S 4. Für die Fristberechnung gelten die allg Vorschriften der AO (§ 108 AO). Als gesetzliche Frist kann die Monatsfrist nicht verlängert werden (§ 109 AO). Bei Versäumen der Frist kommt nur noch der Weg über die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 110 AO) in Betracht.

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§ 6 Abs 7 sieht für die Nichtbeachtung der Mitteilungsfrist iSv S 2 keine Rechtsfolgen vor (Umkehrschluss zu § 6 Abs 7 S 5). Ein Verspätungszuschlag ist bei Versäumnis der Frist nicht möglich, da es sich bei der Mitteilung nicht um eine Steuererklärung handelt. Bei einer vorzeitigen Kenntnis des FA von einem Ereignis iSd § 6 Abs 5 S 4 ist der StPfl jedoch nicht von seiner Mitteilungspflicht nach S 1 entbunden. Insoweit kann sich daher uU eine strafrechtliche Relevanz durch die Versäumung der Mitteilungsfrist entfalten.

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Die Mitteilung ist vom StPfl eigenhändig zu unterschreiben (§ 6 Abs 7 S 2 HS 2). Warum der Gesamtrechtsnachfolger nach dem Wortlaut des S 2 die Mitteilung nicht auch eigenhändig unterschreiben müssen soll, dürfte ein redaktionelles Versehen des Gesetzgebers sein. Da ein Missachten der Eigenhändigkeit keine negativen steuerlichen Konsequenzen nach sich zieht, sollte eine eingescannte und per eMail versandte bzw gefaxte eigenhändige Unterschrift unter der Mitteilung risikolos sein, insb auch zur Vermeidung strafrechtlicher Konsequenzen genügen.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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