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a) Aufhebung oder Änderung des Steuerbescheids (§ 6 Abs 6 S 1)

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Der Steuerbescheid, in dem der Vermögenszuwachs iSv Abs 1 festgestellt wurde, ist von Amts wegen aufzuheben oder zu ändern, soweit die Wertminderung reicht (§ 6 Abs 1 S 1). Eine Aufhebung kommt nur in Betracht, wenn keine Vermögenszuwachssteuer mehr zu entrichten ist. Kommt es zu einer Wertminderung im Sinne eines negativen Differenzbetrags zwischen Vermögenszuwachs iSv Abs 1 und dem Veräußerungsgewinn iSv § 17 Abs 1 S 1 EStG, ist der festgesetzte Vermögenszuwachs im Vermögenszuwachssteuerbescheid zu verringern.

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Verfahrensrechtlich sieht § 6 Abs 6 S 1 eine entspr Anwendung von § 175 Abs 1 S 2 AO (rückwirkendes Ereignis, § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO) vor. Die Festsetzungsfrist beginnt erst mit dem Ablauf des Kj, in dem das rückwirkende Ereignis eintritt.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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