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IV. Insbesondere: Gestaltungsmöglichkeit in Erbfällen/Schenkungen

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Die Vermeidung des § 6 bei unentgeltlichen Übertragungen, insb in Erbfällen, wird künftig eine der zentralen Herausforderungen einer maßgeschneiderten Nachfolgeplanung. Die FinVerw ist aufgefordert, durch einen Anwendungserlass die im Hinblick auf den kaum aussagekräftigen Wortlaut des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 entstandenen Rechtsunsicherheiten für die Rechtspraxis zu beseitigen.

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Im Einzelfall kann sich vor einem Wegzug des Anteilseigners anbieten, die Anteile im Wege der vorweggenommenen Erbfolge unter Nießbrauchsvorbehalt oder Einräumung einer Leibrente/dauernden Last auf in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtige Abkömmlinge zu übertragen. Eine Vermögenszuwachssteuer gem § 6 wird hierdurch vermieden,[434] soweit das wirtschaftliche Eigentum entspr übergeht.

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Erbengemeinschaften mit nicht unbeschränkt steuerpflichtigen Miterben sollten grds vermieden werden. Soweit der im Ausland Ansässige dennoch aus persönlichen oder sachlichen Gründen Erbe werden soll, hilft nur ein gestalterischer Rückgriff auf die Sondererbfolge in Personengesellschaftsanteile.[435]

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Ist der Erbfall bereits eingetreten und ein nicht unbeschränkt steuerpflichtiger Erbe als Miterbe beteiligt, ist mit dem im Ausland ansässigen Miterben über eine Ausschlagung der Erbschaft gegen Zahlung einer Abfindung zu beraten.[436]

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Soll eine Zuwendung durch Vermächtnis an einen unbeschränkt StPfl erfolgen, ist der Erbe jedoch nicht unbeschränkt steuerpflichtig, ist zu erwägen, das Vermächtnis so auszugestalten, dass der Vermächtnisnehmer mit dem Erbfall wirtschaftliches Eigentum iSv § 39 AO an dem ihm zuzuwendenden Gegenstand erwirbt.

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Bei einer frühzeitigen Nachfolgeplanung sollte im Vorfeld geklärt werden, ob der nur im Ausland unbeschränkt steuerpflichtige Erbe nicht gegen Abfindung einen Erbverzicht leisten will.[437]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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