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5. Widerruf der Stundung bei Nichtmitteilung (S 5)

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Erfüllt der StPfl seine Mitwirkungspflicht nach S 4 nicht, kann dieser Verstoß gem S 5 mit einem Widerruf der Stundung iSv § 6 Abs 5 S 1 sanktioniert werden. Der Widerruf steht im Ermessen des FA (§ 5 AO). Nach dem eindeutigen Wortlaut findet S 5 keine Anwendung auf die Mitwirkungspflichten nach S 1–3. Der handwerkliche Mangel des S 5, der nach seinem Wortlaut den Rechtsnachfolger nicht einbezieht, führt dazu, dass die Nichterfüllung von Mitwirkungspflichten durch den Gesamtrechtsnachfolger des StPfl keinen Widerruf der Stundung nach S 5 begründen können.[387] Die Tatbestände, die zwingend einen Widerruf der Stundung anordnen (vgl § 6 Abs 4 S 2; § 6 Abs 5 S 4), gehen § 6 Abs 7 S 5 vor.

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Die einheitliche Mitwirkungspflicht iSv S 5 umfasst die Mitteilungs- und die Bestätigungspflicht nach S 4. Wird eine dieser beiden Pflichten verletzt, ist der Tatbestand des S 5 erfüllt. Gleiches gilt, wenn die in S 4 angeordnete Frist nicht eingehalten wird. Jedoch hat die Finanzbehörde iRd ihr eingeräumten Ermessens darauf zu achten, dass ein Widerruf der Stundung bei einer kurzfristigen Fristüberschreitung und geringen Gefährdung der Durchsetzbarkeit des dt Steueranspruchs unverhältnismäßig sein dürfte, insb auch im Hinblick auf die europarechtlichen Vorgaben.[388] Da S 5 nur auf eine objektive Nichterfüllung der Mitwirkungspflicht abstellt, ist ein subjektiv schuldhaftes Verhalten des StPfl nicht erforderlich.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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