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III. Formwechselnde Umwandlung in eine GmbH & Co KG

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Eine sichere Möglichkeit zur Vermeidung der Vermögenszuwachssteuer gem § 6 besteht in einem vorherigen Formwechsels der inländischen KapGes, an der der Wegziehende beteiligt ist, in zB eine GmbH & Co KG. In diesem Fall ist der Wegziehende im Zeitpunkt des Wegzugs nicht mehr an einer KapGes beteiligt. Eine missbräuchliche Gestaltung iSv § 42 AO zur Vermeidung der Vermögenszuwachsteuer liegt hierin nicht.[428] Zu beachten sind die mit dem Formwechsel verbundenen Konsequenzen wie ein zu versteuernder etwaiger Übernahmegewinn (§ 4 Abs 4 UmwStG), die Besteuerung der fiktiven Gewinnausschüttung (§ 7 UmwStG), der Untergang von Verlustvorträgen (§ 4 Abs 2 S 2 UmwStG) sowie die gewerbesteuerlichen Auswirkungen (§ 18 Abs 3 UmwStG). Die Möglichkeit des rückwirkenden Formwechsels gem § 9 S 3 UmwStG auf einen Stichtag, der acht Monate vor der Anmeldung des Formwechsels zum HR liegt (Übertragungsstichtag), ist auch iRd § 6 zu berücksichtigen. Da die Ges rückwirkend auf den Übertragungsstichtag ertragsteuerlich bereits als PersGes zu behandeln ist[429] kann auch ein „verfrühter“ Wegzug dem Anwendungsbereich des § 6 entzogen werden, indem der Weggezogene seine KapGes auf einen Stichtag vor seinem Wegzug formwechselt.

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Es ist darauf zu achten, dass – bei einem Wegzug in einen DBA-Staat – die inländische GmbH & Co KG eine abkommensrechtliche Betriebsstätte darstellt, da es ansonsten zu einem – gem § 4 Abs 1 S 3 EStG steuerpflichtigen – Verlust des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Wirtschaftsgüter bzw deren Nutzung kommen kann. Insb, wenn sich im Betriebsvermögen der formgewechselten GmbH & Co KG Kapitalgesellschaftsanteile befinden, gelten obige Ausführungen zu § 4 Abs 1 S 3 EStG entspr.

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Bei sog Altfällen ist in diesen Fällen ggf § 50i Abs 2 EStG zu beachten.[430] Abs 2 soll die Umgehung des in Abs 1 normierten treaty override durch eine steuerneutrale Umwandlung einer gewerblich geprägten oder gewerblich infizierten GmbH & Co. KG ab 1.1.2014[431] vermeiden. Eine Beschränkung auf Fälle, bei denen das deutsche Besteuerungsrecht beschränkt oder ausgeschlossen wird, verlangt der Wortlaut der weit überschießenden Vorschrift nicht, so dass auch reine Inlandsfälle betroffen wären.[432] Eine Reduktion des Anwendungsbereichs auf Umwandlungen mit Auslandsbezug soll lt FinVerw im Billigkeitswege und auf Antrag erfolgen.[433] Hier besteht dringender Handlungsbedarf des Gesetzgebers, da die Reduktion der Norm auf den intendierten Anwendungsbereich nicht vom billigen Ermessen der FinVerw abhängen darf.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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