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c) Sonderfall: Anrechnung bei ausschüttungsbedingten Wertminderungen (§ 6 Abs 6 S 4)
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§ 6 Abs 6 S 4 vermeidet eine Doppelbest von Vermögenszuwachssteuer und inländischer Kapitalertragsteuer, wenn die Wertminderung auf eine Gewinnausschüttung zurückzuführen ist und nicht bei der dt Einkommensbesteuerung gem § 6 Abs 1 S 1 berücksichtigt wurde. Auf die Vermögenszuwachssteuer wird jedoch nur die inländische Kapitalertragsteuer angerechnet, die auf Gewinnausschüttungen der Gesellschaft zwischen dem Wegzug und der Veräußerung iSv § 6 Abs 5 S 4 Nr 1 entfällt und keinem Ermäßigungsanspruch mehr unterliegt. Aus praktischer Sicht empfiehlt sich, die relevanten Unterlagen für die erhobene Kapitalertragsteuer sorgfältig zu archivieren.
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Die inländische Kapitalertragsteuer kann gegenständlich nur auf die Vermögenszuwachssteuer iSv Abs 1 angerechnet werden. Ein etwaiger Anrechnungsüberhang kann nicht genutzt werden, eine Erstattung ist nicht möglich.[370]