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4. Jährliche Mitwirkungspflicht (S 4)
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Gem § 6 Abs 7 S 4 hat der StPfl dem zuständigen FA (s Rn 249) jährlich bis zum Ablauf des 31.1. schriftlich seine am 31.12. des vorangegangenen Kj geltende Anschrift mitzuteilen und zu bestätigen, dass die Anteile ihm oder iF der unentgeltlichen Rechtsnachfolge unter Lebenden seinem Rechtsnachfolger weiterhin zuzurechnen sind. Wie sich aus S 5 ergibt, behandelt der Gesetzgeber die Mitteilung der Anschrift und die Bestätigung der Anteilszurechnung als einheitliche „Mitwirkungspflicht“. Die Ansicht, es handele sich bei dieser Mitwirkungspflicht um eine europarechtlich verhältnismäßige Beschränkung der Grundfreiheiten des StPfl,[381] ist angesichts der kurzen Mitteilungsfrist und der scharfen Rechtsfolge gem S 5 nicht überzeugend.[382]
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Im Gegensatz zu den Pflichten nach S 1 und S 2 braucht die Mitteilung und Bestätigung nach S 4 nicht auf amtlich vorgeschriebenem Formular abgegeben werden.[383] Es bedarf auch keiner eigenhändigen Unterschrift des StPfl. Vielmehr kann die Übermittlung auch durch Fax bzw E-Mail oder auch durch den Berater des StPfl erfolgen.[384]
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Die Angabe der Anschrift bezieht sich zeitlich auf die zum 31.12. des Vorjahres geltenden Verhältnisse. Etwaige bis zum Ablauf der Mitteilungsfrist zum 31.1. zwischenzeitlich erfolgende Wohnsitzwechsel bleiben unberücksichtigt. Die Gesetzesformulierung, der StPfl habe „seine…geltende Anschrift…“ mitzuteilen, geht praxisfern von nur einem möglichen Wohnsitz des StPfl aus. Die Verpflichtung zur Angabe des Hauptwohnsitzes[385] wäre aus Sicht der dt FinVerw zwar sinnvoll, ist nach dem offenen Wortlaut des S 4 jedoch nicht erforderlich. Der StPfl kann daher bei mehreren Wohnsitzen beliebig nur eine Anschrift (Ort, Straße, Hausnummer) angeben, unter der er am 31.12. des Vorjahres erreichbar war.[386]
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Die Erklärung über die Zurechnung der Anteile hat ebenfalls schriftlich zu erfolgen und sollte Angaben über die Gesellschaft (vollständige Anschrift), an der die Beteiligung besteht, die Höhe der dem StPfl oder dem Rechtsnachfolger gem § 39 AO zuzurechnenden Anteile sowie eine Erklärung über die weiterhin bestehende Zurechnung enthalten.