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1. Mitteilungspflicht in Stundungsfällen (S 1)

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Ist einer der in § 6 Abs 5 S 4 genannten Gründe zum Widerruf der Stundung verwirklicht, hat der StPfl oder sein Gesamtrechtsnachfolger dies dem nach § 19 AO zuständigen FA auf amtlich vorgeschriebenem Vordruck mitzuteilen (§ 6 Abs 7 S 1). Beruht die Vermögenszuwachssteuer auf der Verwirklichung des § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 in den Fällen des Erwerbes von Todes wegen, ist grds der Erbe als Gesamtrechtsnachfolger mitteilungspflichtig. Dies erscheint iF der Weiterübertragung der Anteile an einen Vermächtnisnehmer weder praktikabel noch sachgerecht. Bei einer Erbengemeinschaft obliegt die Anzeigepflicht der Gesamtheit der Erben (§ 44 AO).

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Zuständiges FA ist dasjenige, welches in dem in § 6 Abs 1 genannten Zeitpunkt gem § 19 AO zuständig war. Es soll das FA über die Voraussetzung für den Widerruf der Stundung informiert werden, welches die Stundung ursprünglich ausgesprochen hat.[373]

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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