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b) Höchstbetragsgrenze (§ 6 Abs 6 S 3)

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Gem § 6 Abs 6 S 3 ist der zu korrigierende Betrag auf den „Umfang des Vermögenszuwachses nach Abs 1“ begrenzt, so dass Wertminderungen höchstens im Umfang der ursprünglich aufgedeckten stillen Reserven (Vermögenszuwachs) zu berücksichtigen sind. Die Regelung ist insoweit nicht stimmig, als iRd Bestimmung des Vermögenszuwachses auch ein Veräußerungsverlust festgestellt werden kann. Gegen die steuerliche Nichtberücksichtigung eines (weiteren) Veräußerungsverlustes werden zutr verfassungsrechtliche[368] und europarechtliche Bedenken[369] geäußert.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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