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cc) Entnahme oder anderer Vorgang zum Teilwert oder gemeinen Wert (S 4 Nr 3)
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Der Widerrufsgrund iSv § 6 Abs 5 S 4 Nr 3 knüpft an die Fälle an, in denen die Einlage der Beteiligung in ein Betriebs(stätten)vermögen gem § 6 Abs 1 S 2 Nr 3 eingelegt wurde und eine Stundung der Steuer gem § 6 Abs 5 S 3 Nr 3 erfolgt, da es sich um ein Betriebsstättenvermögen in einem EU-/EWR-Staat handelte. Der Anwendungsbereich des § 6 Abs 5 S 4 Nr 3 dürfte gering sein.[340]
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Der Begriff der Entnahme entstammt § 4 Abs 1 S 2 EStG. Nach dem Wortlaut scheint jede Entnahme erfasst, da sich die weiteren Voraussetzungen eines Ansatzes zum Teilwert bzw gemeinen Wert ausdrücklich nur auf „andere Vorgänge“ beziehen („…,der…). Mit dem Hinweis auf den Ansatz zum Teilwert bzw gemeinen Wert hatte der Gesetzgeber aber offenbar die unterschiedlichen Wertansätze für Entnahmen iSv § 4 Abs 1 S 2 EStG und fiktive Entnahmen iSv § 4 Abs 1 S 3 EStG (dazu Rn 218) im Auge (vgl § 6 Abs 1 Nr 4 S 1). Insoweit dürfte die Voraussetzung hinsichtlich der Wertansätze auch für Entnahmen iSv § 4 Abs 1 S 2 EStG gelten. Die Wertansätze können sinnvoll nur nach inländischem Recht beurteilt werden.[341] Hat der weiter im Inland unbeschränkt StPfl die Anteile im Wege einer verdeckten Einlage unentgeltlich in ein EU-/EWR- Betriebs(stätten)vermögen bei Gewährung der Stundung gem § 6 Abs 5 S 1 eingelegt (vgl § 6 Abs 1 S 2 Nr 3 iVm Abs 5 S 3 Nr 3) und entnimmt er später die Beteiligung wieder in sein Privatvermögen, ist § 6 Abs 5 S 4 Nr 3, 1. Alt (Entnahme) grds erfüllt, da – wendete man inländisches Recht an – die Entnahme mit dem Teilwert anzusetzen wäre (vgl § 6 Abs 1 Nr 4 S 1 EStG). Jedoch entfällt unter den Voraussetzungen des § 6 Abs 3 S 4 Nr 2 insoweit vorrangig der Steueranspruch gem § 6 Abs 1 S 1, so dass der Widerruf gem § 6 Abs 5 S 4 Nr 3, 1. Alt nur in Betracht kommt, wenn trotz der Entnahme ins Privatvermögen das dt Besteuerungsrecht nicht wie ursprünglich wieder auflebt. Letzteres dürfte jedoch regelmäßig der Fall sein.
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Soweit aus der Betriebsstätte die Anteile unmittelbar auf eine nicht in einem EU-EWR-Staat unbeschränkt steuerpflichtige Person unentgeltlich übertragen werden, handelt es sich steuerlich in einer juristischen Sekunde um eine im Hinblick auf § 6 Abs 5 S 3 Nr 3 unschädliche Entnahme, jedoch ist dann der Widerrufsgrund des § 6 Abs 5 S 4 Nr 2 erfüllt.
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Unter den Begriff „anderer Vorgang“ dürfte nach dem Willen des Gesetzgebers va eine Überführung iSv § 4 Abs 1 S 3 EStG (sog fiktive Entnahme) fallen. Gem § 4 Abs 1 S 3 EStG steht einer Entnahme zu betriebsfremden Zwecken der Ausschluss oder die Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung oder der Nutzung der Beteiligung gleich. Ein solches besteht aber bereits nach der Einlage in das EU-/EWR-Betriebs(stätten)vermögen nicht mehr, jedenfalls wenn abkommensrechtlich die Beteiligung gem Art 10 Abs 4, Art 13 Abs 2 MA der EU-/EWR-Betriebsstätte zuzurechnen ist und Deutschland diese Einkünfte abkommensrechtlich freizustellen hat. Es fragt sich, welcher Anwendungsbereich insoweit noch für § 6 Abs 5 S 4 Nr 3, 2. Fall verbleibt.
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IF der Veräußerung der Beteiligung aus dem EU-/EWR-Betriebs(stätten)vermögen ist nicht Abs 3 S 4 Nr 3 anwendbar, wohl aber Abs 3 S 4 Nr 1 als lex specialis.[342]