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cc) Verlegung der abkommensrechtlichen Ansässigkeit (§ 6 Abs 5 S 3 Nr 2)

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§ 6 Abs 5 S 3 Nr 2 bezieht sich auf § 6 Abs 1 S 2 Nr 2, dh auf Fälle der sog Doppelansässigkeit, in denen die Begr eines Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes im Ausland erfolgt und nach Abkommensrecht der StPfl im anderen Staat als ansässig anzusehen ist. Insoweit wird – wie in Abs 5 S 1 – vorausgesetzt, dass der StPfl einer der dt unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren StPfl in einem EU/EWR-Staat unterliegt und er Staatsangehöriger eines dieser Staaten ist. Nach dem Wortlaut ist es ausreichend, wenn der StPfl zwar nicht im (neuen) Ansässigkeitsstaat, sondern in einem anderen EU-EWR-Staat einer vergleichbaren unbeschränkten StPfl unterliegt. Ob letzterem Staat auch tatsächlich ein Besteuerungsrecht hinsichtlich der Anteilsveräußerungsgewinne zusteht, ist nach dem eindeutigen Wortlaut nicht entscheidend.

Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen

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