Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 327
1. Vorbemerkung
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Wurde die Vermögenszuwachssteuer gem § 6 Abs 5 S 1 gestundet und kommt es später zu einer Veräußerung oder einem gleichgestellten Vorgang iSv § 6 Abs 5 S 4 Nr 1, ist die Stundung zu widerrufen und die Vermögenszuwachssteuer wird endgültig zur Belastung des StPfl oder seines Rechtsnachfolgers. Soweit der Anteilsinhaber bei der Veräußerung nicht den bei Wegzug festgestellten Vermögenszuwachs realisieren kann, vermeidet § 6 Abs 6 Überbesteuerungen, indem die zwischenzeitlich eingetretene Wertminderung durch Änderung oder Aufhebung des Vermögenszuwachssteuerbescheids insoweit grds zu berücksichtigen ist (§ 6 Abs 6 S 1). Hierdurch werden Überbesteuerungen, nicht jedoch Doppelbest vermieden, da unberücksichtigt bleibt, inwieweit der Zuzugsstaat den tatsächlich realisierten Anteilsveräußerungsgewinn besteuert.