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bb) Unentgeltlicher Anteilserwerb (§ 6 Abs 5 S 3 Nr 1)
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§ 6 Abs 5 S 3 Nr 1 findet bei Verwirklichung eines Entstrickungstatbestands gem § 6 Abs 1 S 2 Nr 1 (unentgeltliche Übertragung der Anteile) Anwendung. Nach dem eindeutigen Wortlaut sind hiervon sowohl unentgeltliche Übertragungen unter Lebenden als auch Erwerbe von Todes wegen erfasst. Erforderlich ist, dass der Rechtsnachfolger des StPfl in einem EU-/EWR-Staat einer der dt unbeschränkten Einkommensteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht unterliegt. Da auch ein ausl Körperschaftsteuersubjekt Rechtsnachfolger idS sein kann, ist in diesem Fall auf eine der dt unbeschränkten Körperschaftsteuerpflicht vergleichbaren Steuerpflicht abzustellen. Auch eine solche ist der dt Einkommensteuerpflicht vergleichbar.
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„StPfl“ ist nach der hier vertretenen Ansicht der Schenker bzw Erblasser (Rn 82), sein „Rechtsnachfolger“ der Beschenkte bzw der Erbe.[323] IF einer Erbengemeinschaft ist wiederum auf den einzelnen Erben abzustellen.[324] Zu beachten ist, dass § 6 Abs 5 S 2 Nr 1 – insoweit inkonsequent – nicht voraussetzt, dass der Rechtsnachfolger Staatsangehöriger eines EU-/EWR-Staates ist. Im Hinblick auf die ausdrückliche Formulierung in § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 aE („…der StPfl…Staatsangehöriger einer dieser Staaten ist“) lässt sich im Umkehrschluss begründen, dass für den „StPfl“ iSv § 6 Abs 5 S 3 Nr 1 (dh der Schenker bzw Erblasser) keine Staatsangehörigkeit in einem EU-/EWR-Staat erforderlich ist.[325] Soweit man bereits der Einleitung des § 6 Abs 5 S 3 („Die Sätze 1 und 2 gelten entspr…“) das Erfordernis der entspr Staatsangehörigkeit des „StPfl“ in sämtlichen Fällen des § 6 Abs 5 S 3 entnehmen wollte, machte die ausdrückliche Aufnahme in § 6 Abs 5 S 3 Nr 2 keinen Sinn. Gegen dieses systematische Argument bliebe nur der Einwand eines redaktionellen Versehens des Gesetzgebers.