Читать книгу Außensteuergesetz Doppelbesteuerungsabkommen - Katharina Becker - Страница 282
4. Vorrang des § 17 Abs 5 EStG und Normen des UmwStG (Abs 1 S 3)
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Gem § 6 Abs 1 S 3 sind § 17 Abs 5 EStG und die Vorschriften des UmwStG vorrangig anzuwenden, dh § 6 Abs 1 findet nur Anwendung, soweit in § 17 Abs 5 und im UmwStG nichts anderes geregelt ist.[221] § 6 Abs 1 S 3 soll Doppelbest vermeiden.
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§ 17 Abs 5 EStG gilt ab dem VZ 2007 und betrifft die Besteuerung eines Anteilseigners, wenn eine bisher unbeschränkt steuerpflichtige KapGes ihren Sitz oder den Ort der Geschäftsleitung ins Ausland verlegt. Führt diese Verlegung zu einem Ausschluss oder zu einer Beschränkung des dt Besteuerungsrechts hinsichtlich des Gewinns aus der Veräußerung der Anteile an der KapGes, steht dies der Veräußerung der Anteile zum gemeinen Wert gleich. § 6 Abs 1 S 3 schließt für die Fälle des § 17 Abs 5 EStG daher insb eine Vermögenszuwachssteuer gem § 6 Abs 1 S 2 Nr 4 aus.
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In Umwandlungsfällen kann sich ein ähnliches Problem ergeben, wenn zB die umzuwandelnde Gesellschaft zukünftig nicht mehr als in Deutschland ansässig anzusehen ist. Deshalb sieht § 6 Abs 1 S 3 vor, dass die Vorschriften des UmwStG vorrangig sind, um auch hier eine Doppelbest zu vermeiden.