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(e) Sicherstellung der apparativen Ausstattung sowie Funktionsfähigkeit und Wartung der Geräte

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Zwar muss der Klinikträger die erforderlichen apparativen Einrichtungen bereitstellen, doch ist es eine Frage der „spezifisch fachärztlichen Kompetenz zu beurteilen, welche medizinischen Geräte und Apparaturen“ notwendig für die fachgerechte Behandlung sind.[217] Die Entscheidung dieser Frage obliegt daher dem Chefarzt (auch etwa Belegarzt) einer Abteilung.[218] Inhalt der Organisationspflichten des Chefarztes ist ferner die Unterweisung der Mitarbeiter in der Bedienung der Geräte[219] und die Sicherstellung ihrer Funktionsfähigkeit und Wartung[220]. So bejahte z.B. das OLG Hamm unter Billigung des BGH die Pflicht des Chefarztes einer Kinderklinik, „durch entsprechende Forderungen an die Verwaltung, aber auch durch Anweisungen und Kontrollen des Pflegepersonals“ sicherzustellen, dass beim Einsatz von Wärmflaschen in Inkubatoren der Anschaffungszeitpunkt der Flaschen erfasst wird, vor jedem Einsatz eine äußere Kontrolle der entsprechenden Flaschen erfolgt und diese nach vergleichsweise kurzer Gebrauchsdauer ausgesondert werden.[221] Der Chefarzt, der diese Organisationspflichten nicht einhalte, handle fahrlässig, „da er erkennen könne und müsse, dass daraus ernste Gesundheitsschäden bei den in den Inkubatoren liegenden Kindern eintreten konnten“.

Untersuchungen von medizinischen Schadensfällen im Zusammenhang mit medizin-technischen Geräten haben ergeben, dass in der weitaus überwiegenden Zahl Bedienungs- und Instandhaltungsfehler die Ursache waren und deshalb „ein strukturiertes Einweisungsprogramm“ mit „regelmäßigen Schulungen und praktischen Übungen“ das Risiko derartiger Zwischenfälle erheblich vermindern kann.[222]

Arztstrafrecht in der Praxis

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