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(d) Zulässigkeit der Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf Krankenpflegekräfte

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302

Die Bundesärztekammer, die Arbeitsgemeinschaft der Deutschen Schwesternverbände und die Deutsche Krankenhausgesellschaft haben zur Frage der Zulässigkeit der Delegation von Injektionen, Infusionen und Blutentnahmen auf Krankenschwestern, Krankenpfleger und Kinderkrankenschwestern bereits seinerzeit übereinstimmende Stellungnahmen abgegeben, aus denen sich die Abgrenzung der Aufgaben und Verantwortungsbereiche klar ergibt.[302] Danach sind zwar Diagnose und Therapie dem Arzt vorbehalten, doch darf „den Krankenpflegepersonen die Durchführung diagnostischer und therapeutischer Maßnahmen“ übertragen werden, soweit diese wegen ihrer technischen Schwierigkeit oder ihres hohen Risikos „nicht spezifisch ärztliche Kenntnisse und Erfahrungen“ erfordern. So gibt es z.B. Medikamente, die nur der Arzt injizieren darf, und Patienten, deren Allgemeinzustand eine Aufgabenübertragung auf Pflegekräfte ausschließt.

„Die rechtliche Verantwortung für die Anordnung der Injektion, Infusion oder Blutentnahme und für ihre Übertragung auf das Krankenpflegepersonal trägt der Arzt […] Die Verantwortung für die Durchführung liegt primär bei der Pflegeperson, der sie übertragen ist.“[303]

Arztstrafrecht in der Praxis

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