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(2) Die sekundären Sorgfaltspflichten des Chefarztes

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Zu den so genannten sekundären Sorgfaltspflichten des Chefarztes gehört insbesondere die gewissenhafte Auswahl seiner Mitarbeiter, ihre Anleitung, Information, Fort- und Weiterbildung, ihre laufende Überwachung[232] und die Überprüfung ihrer fachlichen und persönlichen Qualifikation[233]. Der Leitende Arzt muss den sich aus der Zusammenarbeit mehrerer Personen ergebenden Gefahren von Qualifikations-, Koordinations- und Kommunikationsmängeln entgegenwirken und diese, sobald erkennbar, abstellen. Erfüllt er oder der sonst hierfür verantwortliche Arzt insoweit seine Pflichten, darf er fachlich fähigen und persönlich zuverlässigen Mitarbeitern vertrauen, das heißt, deren Versagen im Einzelfall kann ihm nicht angelastet werden. Ein Verstoß gegen diese Sorgfaltspflichten impliziert dagegen ein eigenes Fehlverhalten, das „in erster Linie dem ausbildenden Arzt, aber auch dem Chefarzt“[234] als Verschulden anzurechnen ist.

Arztstrafrecht in der Praxis

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