Читать книгу Arztstrafrecht in der Praxis - Klaus Ulsenheimer - Страница 119
(e) Chefarzt/Oberarzt – nachgeordnete Ärzte
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Der BGH hat diese Kernsätze in seinem Urteil vom 29.10.1985[246] bestätigt:
„Der Schutz des Patienten erfordert es, dafür Sorge zu tragen, dass keine durch vorangegangenen Nachtdienst übermüdeten Ärzte zum Operationsdienst eingeteilt werden… Entgegen der Ansicht der Revision kann sich der Krankenhausträger nicht mit Erfolg darauf berufen, es sei allein Sache des die Operation übernehmenden Arztes, darüber zu entscheiden, ob er sich trotz seines vorangegangenen Nachtdienstes dieser Operation gewachsen fühle. Selbstverständlich gehört die pflichtgemäße Selbstprüfung zur Übernahmeverantwortung des betroffenen Arztes; aber dies entlässt den Krankenhausträger nicht aus seiner Mitverantwortung, weil er seine Organisationspflichten und seine Überwachungspflichten insoweit durch die Chefärzte der Abteilungen seines Krankenhauses ausführen lassen kann, die ihrerseits als Organe des Krankenhausträgers anzusehen sind.“
Praktisch bedeutet dies, dass der Leitende Arzt im Falle eines übermüdungsbedingten Behandlungsfehlers eines Mitarbeiters strafrechtlich wegen fahrlässiger Körperverletzung oder fahrlässiger Tötung zur Rechenschaft gezogen werden kann, wenn er die Dienstorganisation nicht ausreichend überwacht und nichts unternommen hat, um den Einsatz eines übermüdeten und daher nicht voll leistungsfähigen Arztes zu verhindern.