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3.1 Zwei Möglichkeiten

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Unmittelbaren Besitz erwirbt man nach § 854 I „durch die Erlangung der tatsächlichen Gewalt über die Sache“. Jedoch genügt nach § 854 II die Einigung zwischen altem und neuem Besitzer, „wenn der Erwerber in der Lage ist, die Gewalt über die Sache auszuüben“. Die „Erlangung der tatsächlichen Gewalt“ ist ein rein tatsächlicher Vorgang ohne Rechtsfolgewillen (Realakt) und der gesetzliche Normalfall. Die Einigung über den Besitzwechsel hingegen ist ein Rechtsgeschäft und ein gesetzlicher Sonderfall.

Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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