Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 82
5.2 Die Rechtsfolge der Besitzdienerschaft
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Nach § 855 „ist nur der andere Besitzer“, das ist die gesetzliche Rechtsfolge. Gemeint ist der weisungsbefugte Besitzherr. Was der Besitzdiener in Händen hat, besitzt er nicht für sich, sondern für den Besitzherrn; er selbst hat besitzrechtlich nichts zu melden.
Dies hat weitreichende Folgen: Als Nichtbesitzer hat der Besitzdiener nicht die Besitzschutzrechte der §§ 859-862, 812 I, 823. Wer dem Besitzdiener die Sache wegnimmt, verletzt nur den Besitz des Besitzherrn. Zwar darf sich nach §§ 860, 859 auch der Besitzdiener verbotener Eigenmacht mit Gewalt erwehren, aber nicht aus eigenem Recht, sondern wiederum nur für den Besitzherrn[32].
Nimmt der Besitzherr seinem Besitzdiener die Sache weg, begeht er als unmittelbarer Besitzer keine verbotene Eigenmacht nach § 858 I, sondern verletzt allenfalls den Dienst- oder Arbeitsvertrag. Umgekehrt begeht der Besitzdiener verbotene Eigenmacht, wenn er die Sache ohne den Willen des Besitzherrn aus der Hand gibt, denn sein eigener Wille als Nichtbesitzer zählt nicht[33]. Indem aber der Besitzdiener eigenmächtig dem Besitzherrn den unmittelbaren Besitz einer beweglichen Sache entzieht, kommt sie dem Besitzherrn abhanden und kann nach § 935 I nicht gutgläubig erworben werden[34].
Mangels eigenen Besitzes hat der Besitzdiener weder die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 für sich, noch kann er nach §§ 929, 932 eigenen Besitz übertragen. Er kann nur den Besitz des Dienstherrn übertragen, entweder mit dessen Willen oder durch verbotene Eigenmacht. Ohne Besitz ist der Besitzdiener auch kein tauglicher Gegner eines Herausgabeanspruchs aus § 985. Aber er leistet seinem Besitzherrn nützliche Dienste sowohl bei der Übertragung als auch beim Erwerb des unmittelbaren Besitzes.
Wenn der durch einen Besitzdiener erworbene Besitz unrechtmäßig ist, stellt sich für die Haftung aus § 990 die Frage, ob es auf den bösen Glauben des Besitzdieners oder des Besitzherrn ankommt und ob insoweit § 166 oder § 278 oder § 831 die passende Zurechnungsnorm sei (RN 172)[35].