Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 72

Abbildung 6: Unmittelbarer Besitz

Оглавление

[Bild vergrößern]

Da es sich durchweg um tatsächliche Verhältnisse und Vorgänge handelt, entscheidet letztlich die Verkehrsanschauung darüber, ob das, was man vor Augen hat, unmittelbarer Besitz sei oder nicht[7]. Dass auch noch andere Personen eine gewisse Zugriffsmöglichkeit haben, schließt alleinigen unmittelbaren Besitz erst aus, wenn Mitbesitz anzunehmen ist[8]. Noch keine reale Sachherrschaft begründet der Anspruch auf Übergabe, denn er muss erst noch erfüllt werden[9].

36

Der Wille zum Besitzerwerb muss sich nicht gezielt auf eine bestimmte Sache richten, sondern kann schon allgemein durch konkrete Vorkehrungen (Briefkasten, Wildfalle, Anweisungen an Personal) ausgedrückt werden[10]. Dagegen begründet eine unbewusste Zugriffsmöglichkeit ohne jeglichen Besitzerwerbswillen noch keinen Besitz[11].

Beispiele

- Das niedersächsische Staatsbad auf der Insel Norderney kann zwar an einem Teil des Nordseestrandes unmittelbaren Besitz erlangen (§ 865), muss dies aber für jeden, der sich dafür interessiert, durch Absperrung, Hinweisschild oder Aufstellen von Strandkörben sichtbar machen (BGH 44, 27: verneint unmittelbaren Strandbesitz, weil dafür nichts vorgetragen sei).
- „Findet“ ein Kunde in einem Supermarkt zwischen ausgelegten Waren einen Fünfhunderteuroschein, erlangt er daran keinen Besitz, weil schon der Inhaber des Supermarkts alle Sachen in seinen Geschäftsräumen besitzt. Dass er von der Existenz des Geldscheins nichts weiß, ist solange unschädlich, als der Geldschein nicht an unzugänglicher Stelle seinem Zugriff entzogen ist. Denn für seinen Besitzerwerb genügt hier sein allgemeiner Wille, alle Sachen in Besitz zu nehmen, die in den Geschäftsräumen verloren gehen. Dieser allgemeine Besitzerwerbswille muss allerdings durch geeignete Vorkehrungen sichtbar gemacht werden. Dafür genügt jedoch die Anweisung an das Personal, Fundsachen bei der Geschäftsleitung abzuliefern. Dann aber ist der Kunde mangels Besitzerwerbs weder Finder des Geldscheins nach §§ 965, 973, noch kann er ihn dem Geschäftsinhaber nach § 688 in Verwahrung geben, um ihn später, wenn sich der Verlierer nicht meldet, herauszuverlangen (BGH 101, 186). Eigenen Besitz erlangt der Kunde erst, wenn er den Geldschein nicht abliefert, sondern einsteckt und mit nach Hause nimmt, aber damit bricht er den unmittelbaren Besitz des Geschäftsinhabers und begeht verbotene Eigenmacht nach § 858 I.
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

Подняться наверх