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4.3 Die vorübergehende Verhinderung

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Wie der Besitzerwerb erfordert auch der Besitzverlust eine gewisse Dauer und Stärke. § 856 II stellt klar, dass „eine ihrer Natur nach vorübergehende Verhinderung in der Ausübung der Gewalt“ den unmittelbaren Besitz noch nicht beendet.

Beispiele

- Man bleibt auch dann noch unmittelbarer Besitzer seines Autos, das verschlossen im Freien abgestellt ist, wenn man eine sechswöchige Flugreise nach Übersee antritt.
- Der Dienstherr bleibt auch dann Besitzer des Dienstwagens, wenn der angestellte Fahrer damit unerlaubt eine Wochenendspritztour unternimmt (RG 52, 118).
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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