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3.2 Die tatsächliche Gewalt über eine Sache

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Die tatsächliche Gewalt über eine Sache hat vier Voraussetzungen:

- eine nahe räumliche Beziehung zu der Sache, die den direkten und ungehinderten Zugriff auf die Sache ermöglicht;
- eine gewisse Festigkeit und Dauer, weil eine nur flüchtige Sachherrschaft laut § 856 II noch keinen Besitz begründet[4];
- die Erkennbarkeit dieser Sachbeziehung für jeden, der sich dafür interessiert[5];
- den Willen zum Besitz[6].
Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen

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