Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 78
4.2 Der unfreiwillige Besitzverlust
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Der Besitzverlust „in anderer Weise“ als durch Aufgabe ist stets ein unfreiwilliger: Die Sache geht verloren oder wird gestohlen und kommt so dem Besitzer abhanden (§ 935 I). Unfreiwillig ist auch die mit unwiderstehlicher Gewalt oder Drohung erzwungene „Besitzaufgabe“[31].