Читать книгу Sachenrecht nach Anspruchsgrundlagen - Kurt Schellhammer - Страница 85
6. Der ererbte unmittelbare Besitz
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Der unmittelbare Besitz ist vererblich und geht nach § 857 schon mit dem Erbfall auf den Erben über, auch wenn er die tatsächliche Sachherrschaft noch nicht ausüben kann und vielleicht von seinem Glück noch gar nichts weiß[39].
§ 857 ist eine Ausnahme von § 854 I, der den unmittelbaren Besitz als tatsächliche Sachherrschaft bestimmt. Gleichwohl genießt auch der ererbte Besitz vollen Besitzschutz, nicht zuletzt gegen einen Erbschaftsbesitzer (§ 2018), der die tatsächliche Sachherrschaft ergreift, weil er sich irrig für den Erben hält, denn das ist verbotene Eigenmacht nach § 858 I gegen den Erben, dem die Sache dadurch abhanden kommt.
Da der Erbe mit dem Erbfall den unmittelbaren Besitz des Erblassers erbt, hat er auch die Eigentumsvermutung des § 1006 I 1 für sich[40].
§ 857 bringt dem Erben aber nicht nur Vorteile, denn mit dem Erbfall gehen auch die Verkehrssicherungspflicht des Besitzers und die Haftung des Eigenbesitzers für einen Gebäudeeinsturz nach § 836 auf ihn über[41].