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IV. Ne bis in idem (Art. 103 Abs. 3 GG)

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Nach Art. 103 Abs. 3 GG darf niemand wegen derselben Tat aufgrund der allgemeinen Strafgesetze mehrmals bestraft werden. Das potentielle Spannungsverhältnis zwischen den rechtsstaatlich verankerten Prinzipien der Rechtssicherheit und der materiellen Gerechtigkeit[211] wird durch den in Art. 103 Abs. 3 GG verkörperten Grundsatz „ne bis in idem“ zugunsten der Rechtssicherheit aufgelöst.[212] Der Einzelne soll davor bewahrt werden, sich nach einer rechtskräftigen strafgerichtlichen Entscheidung erneut verantworten zu müssen.[213] Die Vorschrift bietet nach einhelliger Auffassung nicht nur Schutz vor Doppelbestrafung, sondern auch vor doppelter Strafverfolgung;[214] sie untersagt über ihren Wortlaut hinaus jede mehr als einmalige Strafverfolgungsmaßnahme und begründet das von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis des Strafklageverbrauchs.[215] Bei Art. 103 Abs. 3 GG handelt es sich demnach um eine prozedurale Garantie,[216] deren Anwendungsvoraussetzungen im vorliegenden Zusammenhang näher zu erörtern sind.

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