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3. „Mehrfache Bestrafung“ i.S.d. Art. 103 Abs. 3 GG

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Wie bereits eingangs dargelegt, begründet Art. 103 Abs. 3 GG ein Verfahrenshindernis und schließt damit nicht nur die mehrfache Bestrafung, sondern bereits die erneute Einleitung eines Strafverfahrens aus.[247] Die Wiederaufnahme des Verfahrens zugunsten des Verurteilten bereitet wegen ihres ausschließlich begünstigenden Charakters keine Probleme; jedoch ist auch die Wiederaufnahme zuungunsten des Verurteilten unter den engen, in § 362 StPO normierten Voraussetzungen mit Art. 103 Abs. 3 GG vereinbar.[248] Eine Erweiterung der bestehenden Wiederaufnahmegründe wird allerdings zu Recht für unzulässig erachtet.[249]

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Für die Auslösung der Sperrwirkung des Art. 103 Abs. 3 GG ist ausschlaggebend, dass der staatliche Strafanspruch in der vorausgegangenen Entscheidung ein Mindestmaß an substantieller und prozessualer Klärung erfahren hat.[250] Dies ist zunächst unstreitig sowohl beim verurteilenden als auch beim freisprechenden Sachurteil der Fall[251] und gilt auch für den Strafbefehl (vgl. § 373a StPO).[252] Keine eingehende Sachprüfung liegt hingegen schon seiner Natur nach dem auf Einstellung des Verfahrens nach § 260 Abs. 3 StPO lautenden Prozessurteil zugrunde, welches daher auch keinen Strafklageverbrauch bewirkt.[253] Gerichtliche Einstellungsbeschlüsse gem. § 153 Abs. 2 StPO und § 153a Abs. 2 StPO sowie Nichteröffnungsbeschlüsse gem. § 211 StPO lösen ebenfalls nicht die Rechtsfolge des Art. 103 Abs. 3 GG, sondern lediglich eine eingeschränkte Sperrwirkung aus.[254] Auch Opportunitätseinstellungen der Staatsanwaltschaft bewirken nur im einfachgesetzlich normierten Ausnahmefall (vgl. § 153a Abs. 1 S. 5 StPO) einen begrenzten Strafklageverbrauch.[255]

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