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1. Vorbehalt des förmlichen Gesetzes

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Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG stellt Freiheitsbeschränkungen unter den Vorbehalt eines förmlichen Gesetzes und der Beachtung der darin vorgeschriebenen Formen. Die Vorschrift greift damit den schon in Art. 2 Abs. 2 S. 3 GG normierten Gesetzesvorbehalt auf und verstärkt ihn dergestalt, dass die Einhaltung der Formvorschriften des freiheitsbeschränkenden Gesetzes zum Verfassungsgebot erhoben wird. Ihre Verletzung stellt mithin einen Verfassungsverstoß dar, gegen den der Betroffene mit der Verfassungsbeschwerde vorgehen kann.[281] Dies trifft nach einer Kammerentscheidung des BVerfG beispielsweise auch auf das in § 116 Abs. 4 StPO zum Ausdruck kommende Gebot zu, die Aussetzung des Vollzuges eines Haftbefehls nur dann zu widerrufen, wenn sich die Umstände im Vergleich zu der Beurteilungsgrundlage zur Zeit der Gewährung der Verschonung verändert haben.[282]

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Die durch Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG statuierten Bestimmtheitsanforderungen entsprechen denen aus Art. 103 Abs. 2 GG; daher gilt auch bei der Begründung von Freiheitsbeschränkungen i.S.d. Art. 104 Abs. 1 S. 1 GG ein strenges Analogieverbot und ein Verbot des Rückgriffs auf Gewohnheitsrecht.[283] Infolge der Aufwertung von Verstößen gegen einfachgesetzliche Verfahrensgarantien zu Verfassungsverstößen unterbleibt die sonst übliche Beschränkung des verfassungsgerichtlichen Prüfungsmaßstabes auf Verletzungen „spezifischen Verfassungsrechts“.[284] Eine vertretbare Auslegung und Anwendung des Gesetzesrechts durch die Fachgerichte, die das Grundrecht aus Art. 2 Abs. 2 i.V.m. Art. 104 Abs. 1 GG hinreichend beachtet und seine Mindestanforderungen nicht verkennt, hat das BVerfG allerdings auch in diesem Zusammenhang hinzunehmen.[285]

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