Читать книгу Handbuch des Strafrechts - Manuel Ladiges - Страница 123
4. Benachrichtigungspflicht
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Gem. Art. 104 Abs. 4 GG ist von jeder richterlichen Entscheidung über die Anordnung oder Fortdauer[326] einer Freiheitsentziehung unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen. Die Regelung schafft nicht nur eine objektive verfahrensrechtliche Verpflichtung des Richters, sondern auch ein korrespondierendes subjektives Recht des Festgenommenen.[327] Sie bezweckt, das insbesondere in totalitären Systemen vorkommende spurlose „Verschwindenlassen“ von Personen in Einrichtungen des staatlichen Freiheitsentzuges zu verhindern[328] und soll damit nicht zuletzt auch die Teilhabe an den übrigen in Art. 104 GG normierten Verfahrensgarantien sicherstellen.[329] Vor dem Hintergrund dieser Zielsetzung sprechen trotz des Spannungsverhältnisses zum Recht auf informationelle Selbstbestimmung gute Gründe dafür, einen Verzicht des Festgehaltenen auf die Benachrichtigung auszuschließen, diesem jedoch grundsätzlich ein Recht zur verbindlichen Bestimmung der zu informierenden Person einzuräumen.[330] Damit dem Wunsch des Betroffenen nach Geheimhaltung so weit wie möglich Rechnung getragen werden kann, ist der Begriff der „Vertrauensperson“ erforderlichenfalls weit auszulegen und beispielsweise auf Seelsorger oder Mitarbeiter von Hilfsorganisationen zu erstrecken.[331] Ein vollständiger Ausschluss der Benachrichtigung aufgrund von Gefährdungen des mit der Freiheitsentziehung verfolgten Zwecks kommt ebenfalls nicht in Betracht; allenfalls kann die Benachrichtigung bestimmter, der Komplizenschaft verdächtiger Personen untersagt werden (i.d.S. auch § 114b Abs. 1 StPO für die Untersuchungshaft).[332]