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V. Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen (Art. 104 GG)

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Art. 104 GG regelt die formellen Rechtsgarantien bei Freiheitsbeschränkungen und -entziehungen. In der Vorschrift, die auf eine lange Grundrechtstradition zurückblicken kann,[267] sind verschiedene Garantien zusammengefasst: Während Art. 104 Abs. 1 GG für alle Freiheitsbeschränkungen ein förmliches Gesetz als Befugnisnorm verlangt (Satz 1) und ein Verbot der seelischen und körperlichen Misshandlung festgehaltener Personen ausspricht (Satz 2), verlangt Art. 104 Abs. 2, 3 GG für Freiheitsentziehungen (zu denen die in Absatz 3 erwähnte vorläufige Festnahme lediglich einen Unterfall darstellt[268]) grundsätzlich eine richterliche Entscheidung, von der gem. Art. 104 Abs. 3 GG unverzüglich ein Angehöriger des Festgehaltenen oder eine Person seines Vertrauens zu benachrichtigen ist.

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Die in Art. 104 GG normierten Gewährleistungen der Freiheit stehen in engem Zusammenhang mit der materiellen Freiheitsgarantie aus Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG[269] und ergänzen diese um Elemente der Grundrechtssicherung durch Verfahren.[270] Wie bei Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG umfasst der personelle Schutzbereich des Art. 104 GG alle natürlichen Personen.[271] Auch der sachliche Schutzbereich des Art. 104 GG ist identisch mit dem des Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG; eine Ausnahme bildet insoweit nur das in Art. 104 Abs. 1 S. 2 GG normierte Misshandlungsverbot, welches das Grundrecht auf körperliche Integrität (Art. 2 Abs. 2 S. 1 GG) verstärkt.[272] Die übrigen Gewährleistungen des Art. 104 GG bezwecken wie Art. 2 Abs. 2 S. 2 GG den Schutz der körperlichen Bewegungsfreiheit vor Beeinträchtigungen durch unmittelbaren Zwang.[273]

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Zwischen der Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 GG und der Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2–4 GG besteht nach einhelliger Auffassung ein Stufenverhältnis, wobei die Freiheitsentziehung den schwersten Fall der Freiheitsbeschränkung bildet und die Begriffe nach der Intensität des Eingriffes abzugrenzen sind.[274] Nach der Rechtsprechung des BVerfG ist von einer Freiheitsbeschränkung immer schon dann auszugehen, „wenn jemand durch die öffentliche Gewalt gegen seinen Willen daran gehindert wird, einen Ort aufzusuchen oder sich dort aufzuhalten, der ihm an sich (tatsächlich und rechtlich) zugänglich ist“, während die Annahme einer Freiheitsentziehung voraussetzt, dass „die – tatsächlich und rechtlich an sich gegebene – körperliche Bewegungsfreiheit nach jeder Richtung hin aufgehoben wird“.[275] Ausschlaggebend für die Einordnung als Freiheitsentziehung ist allein der Erfolg, der darin besteht, dass eine Person durch öffentliche Gewalt am Verlassen eines Ortes gehindert wird; hingegen kommt es nicht darauf an, ob dieser Erfolg mit mechanischen, chemisch wirkenden oder sonstigen Mitteln erreicht wird.[276] Neben der Straf- und Untersuchungshaft, der einstweiligen Unterbringung gem. § 126a StPO sowie der Unterbringung in einer Maßregel der Besserung und Sicherung gem. §§ 63 ff. StGB[277] ist etwa auch das mehrstündige Festhalten einer Person in einer polizeilichen Gewahrsamszelle zur Durchführung erkennungsdienstlicher Maßnahmen als Freiheitsentziehung i.S.d. Art 104 Abs. 2 GG qualifiziert worden.[278] Mit Urteil vom 24. Juli 2018 hat der Zweite Senat des BVerfG entschieden, dass jedenfalls die nicht nur kurzfristige 5-Punkt- oder 7-Punkt-Fixierung eines öffentlich-rechtlich untergebrachten Patienten, bei der sämtliche Gliedmaßen des Betroffenen mit Gurten am Bett festgebunden werden, eine (zu der Unterbringung hinzutretende) Freiheitsentziehung i.S.d. Art. 104 Abs. 2 GG darstellt, die nur zulässig ist, wenn eine spezielle gesetzliche Grundlage hierfür gegeben ist, die den Vorgaben des Art. 104 Abs. 2 GG und dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit entspricht.[279] Als Beispiel für eine bloße Freiheitsbeschränkung i.S.d. Art. 104 Abs. 1 GG werden auf § 56c StGB bzw. § 10 JGG gestützte Aufenthalts- und Betretensverbote genannt; bloße Handlungspflichten wie die Pflicht des Angeklagten zur Teilnahme an der Hauptverhandlung gem. §§ 230 ff. StPO tangieren demgegenüber lediglich die allgemeine Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG).[280]

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