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6. „Leerstellen“

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Den wohl augenfälligsten Gegensatz zum heutigen Recht bildet die nahezu ausnahmslose Herrschaft des Legalitätsgrundsatzes. Das nach 1848 in zahlreichen Partikulargesetzen verankerte Opportunitätsprinzip überdauerte lediglich in Randbereichen. So verknüpfte § 416 RStPO die Erhebung der öffentlichen Klage bei den beiden Privatklagedelikten (Beleidigung, Körperverletzung) mit dem „öffentlichen Interesse“, § 4 RStGB stellte die Strafverfolgung bei Auslandstaten in das staatsanwaltliche Ermessen.[118] Selbst zu Lasten Jugendlicher unterlag die Anklagepflicht der Staatsanwaltschaft keinen Beschränkungen.[119] Zur Erledigung von Bagatellkriminalität stand lediglich das Strafbefehlsverfahren zur Verfügung, dessen Anwendungsbereich auf Geldstrafen bis zu 150 Reichsmark oder Freiheitsstrafen bis zu sechs Wochen beschränkt blieb (§ 447 Abs. 2 RStPO).[120] Hinsichtlich der Eingriffsbefugnisse übte die RStPO Zurückhaltung. So blieb die Unterbringung in einer „öffentlichen Irrenanstalt“ zur Begutachtung des Geisteszustandes auf „Angeschuldigte“ beschränkt (§ 81 Abs. 1 RStPO), auch fehlte eine ausdrückliche Befugnisnorm für körperliche Untersuchungen unverdächtiger Personen. Eine überraschend rudimentäre Regelung erfuhr das Recht der Beweisaufnahme.[121] Das für die Verteidigung fundamentale Recht auf Stellung von Beweisanträgen blieb der RStPO fremd. § 244 RStPO verpflichtete das Gericht in landgerichtlichen Verfahren lediglich dazu, die Beweisaufnahme auf die vorgeladenen Zeugen und Sachverständigen bzw. „auf die anderen herbeigeschafften Beweismittel zu erstrecken“. Im schöffengerichtlichen Verfahren oblag der Umfang der Beweisaufnahme hingegen ganz dem richterlichen Ermessen (§ 244 Abs. 2 RStPO).[122]

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