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I. Übersicht

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Im Kaiserreich kam die Diskussion über die Reform des Strafprozessrechts nicht zur Ruhe, wobei sich die inhaltlichen Schwerpunkte allmählich verschoben. Während vor 1871 vor allem das Schwurgerichtsproblem im Vordergrund stand, prägten gegen Ende des Jahrhunderts Schlagwörter wie „Vertrauenskrise der Justiz“ oder „Klassenjustiz“ die öffentliche Debatte.[157] Monatsschriften und politische Publizistik etablierten sich außerhalb des rechtswissenschaftlichen Fachdiskures als neue Foren der Justizkritik. Zu den „rechtspolitischen Reizthemen“ des späten Kaiserreichs – an denen die Prozessrechtsreform schließlich scheitern sollte – avancierten die Berufungsfrage sowie die Beseitigung berufsrichterlich besetzter Strafkammern. Daneben blieb der Streit über das Schwurgericht ebenso virulent wie das Bestreben, inquisitorische Elemente aus dem Verfahren zu verbannen (Rn. 32). Die Geschichte der Reform des Strafprozessrechts während des Kaiserreichs ist eine Geschichte des Scheiterns. Während im Bereich des materiellen Strafrechts in den Jahren 1876, 1900 und 1912 immerhin größere Änderungsgesetze verabschiedet wurden, sind für das Strafprozessrecht lediglich vereinzelte Randkorrekturen zu verzeichnen (Rn. 34). Beschränkten sich erste Vorstöße noch auf Einzelfragen, so stand für den Gesetzgeber bereits eine Generation nach Erlass der Reichsjustizgesetze die Ausarbeitung einer neuen RStPO auf der Agenda (Rn. 35).

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