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3. Reichweite von § 251 RStPO (§ 252 StPO)
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Ein bis heute virulenter Auslegungsstreit betraf die Reichweite des § 251 RStPO.[135] Das Reichsgericht hatte sich früh auf ein enges Normverständnis festgelegt.[136] § 251 RStPO enthalte seinem Wortlaut nach allein das Verbot, frühere Vernehmungsprotokolle des privilegierten Zeugen in der Hauptverhandlung zu verlesen. Mache ein solcher Zeuge erst in der Hauptverhandlung von einem ihm zustehenden Zeugnisverweigerungsrecht Gebrauch, stehe die Norm einer Vernehmung der Verhörsperson nicht entgegen. Die reichsgerichtliche Auslegung stieß im Schrifttum auf nahezu geschlossene Ablehnung.[137] Mit der „rabulistischen Methode“[138] des Reichsgerichts werde das Verbot des § 251 RStPO „in eklatantester Weise umgangen“[139]. Zudem stehe die Entstehungsgeschichte einem solchen Verständnis entgegen.[140] Ungeachtet aller Einwände folgt die Rechtsprechung für richterliche Verhörspersonen bis in die Gegenwart der reichsgerichtlichen Tradition.