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§ 5 Entwicklung des Strafverfahrensrechts von 1919 bis 1945
ОглавлениеA.Entwicklung in der Weimarer Republik2 – 32
II.Reformdiskussion: Neuer Staat – neues Strafverfahren?7 – 9
III.Die EmmingerVO10 – 17
IV.Weitere Änderungen von 1924 bis 193018 – 23
1.Die Haftrechtsnovelle vom 27. Dezember 1926 – „Lex Höfle“19, 20
3.Erneute Reformdiskussion ab 192822, 23
V.Endphase der Weimarer Republik24 – 31
B.Entwicklung im Nationalsozialismus33 – 77
I.Grundlagen des nationalsozialistischen Strafverfahrensrechts34 – 39
II.Die Änderungen bis Mitte 193540 – 55
1.Allgemeine Änderungen40 – 43
2.Sondergerichtsverfahren44, 45
3.Errichtung des Volksgerichtshofes46 – 48
4.Das Änderungsgesetz vom 28. Juni 193549 – 55
III.Pläne zur Gesamtreform des Strafverfahrensrechts56, 57
IV.Entwicklung nach Beginn des Zweiten Weltkrieges58 – 68
1.Die „Vereinfachung“ des Strafverfahrensrechts59 – 62
2.Volksgerichtshof und Sondergerichte63 – 65
3.Sonderregelungen für „Volksschädlinge“ und „Fremdvölkische“66 – 68
V.Die Rolle der Rechtsprechung, insbesondere des Reichsgerichts69 – 75
VI.Zusammenfassung76, 77
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Die Entwicklung in Deutschland in den nicht einmal 40 Jahren vom Ende des Ersten Weltkrieges bis zum Ende des Zweiten Weltkrieges war durch massive Umbrüche geprägt. Die militärische Niederlage 1918 und der anschließende revolutionäre Umsturz führten zunächst in eine Phase der politischen und wirtschaftlichen Instabilität und ab 1933 in die nationalsozialistische Diktatur. Auch die Rechtsordnung im Allgemeinen und das Strafverfahrensrecht im Besonderen wurden durch diese Entwicklung beeinflusst. Grundlage des Strafverfahrens blieben aber weiterhin die RStPO und das GVG von 1877, auch wenn beide Gesetze in Teilbereichen erheblich verändert oder durch abweichende Sondervorschriften überlagert worden sind. Manche dieser Änderungen haben bis heute überlebt, auch wenn sie auf finanzpolitischen Zwängen beruhten und keine oder zumindest kaum demokratische Legitimation hatten.