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1. Überblick

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Unmittelbar nach der Verabschiedung der RStPO setzte die wissenschaftliche Bearbeitung des neuen Gesetzeswerkes ein. Den Anfang machten die Erläuterungen bzw. Kommentierungen von v. Staudinger (1877), Dalcke (1878), Keller (1878), Thilo (1878) und dem in der Reformdiskussion omnipräsenten sächsischen Generalstaatsanwalt v. Schwarze (1878). Es folgten die Werke von Löwe (1879), des Mitarbeiters am „Entwurf Friedberg“, John (1881 ff.) und Stenglein (1885).[123] Grundrisse und Lehrbücher verfassten Dochow (1879), Geyer (1880), Binding (1881), Stenglein (1887), v. Kries (1892), v. Ullmann (1893), Bennecke (1895), Birkmeyer (1898), Rosenfeld (1901) und zu Dohna (1913).[124] Wichtige Beiträge versammelten die von v. Holtzendorff (1879) und Glaser (1883/85) edierten bzw. verfassten mehrbändigen Handbücher.[125]

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Nicht allein die grundlegenden Reformfragen bildeten während des Kaiserreichs den Gegenstand literarischer Kontroversen. Auch bei dogmatischen Streitfragen war ein breites Meinungsspektrum zu verzeichnen, wobei sich Literatur und reichsgerichtliche Judikatur mitunter schroff gegenüberstanden. Drei exemplarische, gleichsam „zeitlose“ Kontroversen sollen der Veranschaulichung dienen:

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