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III. Änderungsgesetze

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Im Gegensatz zur heutigen gesetzgeberischen Volatilität blieb der Normbestand der RStPO während des Kaiserreichs nahezu unverändert. Während eines Zeitraums von 40 Jahren wurden lediglich sechs Paragraphen modifiziert.[168] Größere Bedeutung erlangten lediglich zwei Änderungen. Mit dem Abstellen auf den Erscheinungsort einer Druckschrift als regelmäßigem Gerichtsstand erfüllte der Gesetzgeber zu Beginn des neuen Jahrhunderts eine alte liberale Forderung (§ 7 Abs. 2 RStPO).[169] Außerdem kam es 1917 kriegsbedingt zu einer zeitlich begrenzten, moderaten Ausdehnung des Strafbefehlsverfahrens (§ 197a RStPO) sowie – auf Antrag der Staatsanwaltschaft – zu Zuständigkeitserweiterungen für Schöffengerichte. Nebengesetzliche Regelung erfuhren die Gewährung von Entschädigung für unschuldig Verurteilte (1898) und für unschuldig erlittene Untersuchungshaft (1904).[170]

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