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E. Schluss

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Der historische Rückblick offenbart, dass der im 19. Jahrhundert ausgebildete deutsche Strafprozess nicht auf einem konsistenten Prozessmodell beruht. Vielmehr verkörperten die Partikulargesetze ebenso wie die RStPO eine Mischform, „ein Konglomerat von heterogenen Bestandteilen“[189]. In der Mischung inquisitorischer und akkusatorischer Elemente liegt zum einen der Grund für divergierende Etikettierungen des heute geltenden Strafverfahrens. Als gängig erweist sich die Umschreibung „reformierter Strafprozess“[190], andere Autoren sprechen von einem „reformierten Inquisitionsprozess“[191], einem „reformierten Parteiprozess“[192] oder einem „Anklageprozess mit Ermittlungsgrundsatz“[193]. Zum anderen provoziert das Zwitterwesen des deutschen Strafprozesses seit seiner Entstehung Forderungen nach einer stärkeren Berücksichtigung bzw. „folgerichtigen“ (v. Liszt) Umsetzung des akkusatorischen Prinzips.[194] Sowohl die Diskussion über die Reform des reformierten Strafprozesses als auch bis in die Gegenwart unterbreitete Reformvorschläge sind so alt wie die Prozessform selbst.

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