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b) Das Unternehmen als Nebenbeteiligter im Verfahren wegen § 30 OWiG
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Ist im Strafverfahren über die Festsetzung einer Geldbuße gegen ein Unternehmen oder einen Verband i.S.v. § 30 OWiG zu entscheiden, so ordnet das Strafgericht auch hier gem. § 444 Abs. 1 StPO die Beteiligung des Unternehmens oder des Verbands an dem Verfahren an, soweit es die Tat betrifft. Gem. § 444 Abs. 2 StPO wird das Unternehmen oder der Verband zur Hauptverhandlung geladen; bleibt der Vertreter des Unternehmens ohne genügende Entschuldigung aus, so kann ohne ihn verhandelt werden. Mit dem Ziel der Verhängung einer Unternehmensgeldbuße ist gem. § 444 Abs. 3 StPO auch die Durchführung eines selbstständigen Verfahrens zulässig. Örtlich zuständig ist in einem solchen Fall (auch) das Gericht, in dessen Bezirk das Unternehmen oder der Verband seinen Sitz oder eine Zweigniederlassung hat.