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dd) Verbandssanktionenregister
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Das Verbandssanktionengesetz sieht zugleich die Einführung eines Verbandssanktionenregisters vor (§§ 54ff. VerSanG). Das Verbandssanktionenregister ist jedoch ein primär für die Justiz konzipiertes Informationssystem, in dem alle rechtskräftigen gerichtlichen Entscheidungen, mit denen Verbandssanktionen verhängt werden, eingetragen und alle rechtskräftigen Entscheidungen über die Festsetzung einer Verbandsgeldbuße gem. § 30 OWiG erfasst, soweit die Geldbuße mehr als 300,00 EUR beträgt. Die Informationen aus dem Verbandssanktionenregister sollen insbesondere die Staatsanwaltschaften und Gerichte bei der Sanktionszumessung unterstützen. Das Verbandssanktionenregister ist insoweit das Äquivalent zum Bundeszentralregister mit den dortigen Eintragungen von Verurteilungen natürlicher Personen.