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3. Aufsichtsrechtliche Konsequenzen

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Eine sowohl das Unternehmen als auch die Organmitglieder treffende Konsequenz aus strafrechtlichen Verfehlungen kann auch die Verhängung aufsichtsrechtlicher Maßnahmen durch die zuständigen Aufsichtsbehörden sein. Unangenehme persönliche Nebenfolgen einer strafrechtlichen Verurteilung sind nicht nur etwa die Entziehung der Fahrerlaubnis, des Waffenscheins oder der Wegfall einer Fluglizenz, sondern insbesondere der Entfall der erforderlichen beruflichen Zuverlässigkeit als Geschäftsleiter eines Unternehmens.

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Von besonderer Relevanz sind insoweit etwa die Maßnahmen, die die Bundesanstalt für Finanzdienstleistungsaufsicht (BaFin) zur Gefahrenabwehr durchführen kann. Erweist sich etwa der Geschäftsleiter eines Kreditinstitutes, eines Finanzdienstleisters oder einer Versicherung aufgrund einer strafrechtlichen Ahndung als nicht hinreichend persönlich zuverlässig, so kann die BaFin gegenüber dem Aufsichtsorgan verlangen, dass dieser Geschäftsleiter abberufen und ersetzt wird. Die BaFin kann auch Mitglieder von Aufsichtsorganen, die nicht über die notwendige Zuverlässigkeit verfügen, abberufen und Befugnisse eines Aufsichtsorgans auf einen Sonderbeauftragten übertragen. Eine solche Beeinträchtigung der erforderlichen persönlichen Zuverlässigkeit ergibt sich häufig aus strafgerichtlichen Verurteilungen aufgrund betriebsbedingter Straftaten und kann im Einzelfall sogar bereits im Falle einer Einstellung eines Strafverfahrens gem. § 153a StPO angenommen werden.

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In einer Vielzahl von Fällen sind es jedoch auch die Unternehmen selbst, die im Falle ihrer Zertifizierung nach unterschiedlichen Vorschriften Vorteile im Geschäftsverkehr in Anspruch nehmen. So existieren etwa im Außenwirtschaftsrecht Vereinfachungen, sog. allgemeine Genehmigungen, für zertifizierte Empfänger, die insbesondere die Zuverlässigkeit des Empfängerunternehmens voraussetzen. Der Vorteil des Unternehmens liegt somit in dem erleichterten Erhalt von Gütern. Vergleichbare Regelungen gibt es in zahlreichen anderen Bereichen auch, so etwa dem Arzneimittelrecht oder auch dem Luftsicherheitsrecht. Darüber hinaus haben die Aufsichtsbehörden im Wirtschaftsverwaltungsrecht im Zusammenhang mit strafrechtlichen Verurteilungen ein weitgehendes Instrumentarium, das im Einzelfall sogar eine Betriebsschließung ermöglicht (§§ 20 BImSchG, § 35 GewO, §§ 35ff. KWG, §§ 61f. GmbHG, § 396 AktG).

Compliance Management im Unternehmen

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