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3. Fahrlässigkeitshaftung (sog. Organisationsverschulden)

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Unter dem aus dem Zivilrecht stammenden Begriff des „Organisationsverschuldens“ versteht man die schuldhafte Unterlassung der Wahrnehmung der die Geschäftsleitung treffenden Organisationspflichten bzw. schuldhaft begangene Fehler bei der Organisation des Unternehmens. Da eine solche Vernachlässigung von Organisationspflichten regelmäßig nicht vorsätzlich begangen wird, führt ein solches Unterlassen im Strafrecht „lediglich“ zu einer Fahrlässigkeitshaftung der Unternehmensleitung, wenn aufgrund einer solchen Fahrlässigkeit ein zum Tatbestand eines Deliktes gehörender „Erfolg“, etwa eine Körperverletzung, ein Todesfall oder ein Umweltschaden eintritt. Zu dem relativ unbestimmten Begriff des Organisationsverschuldens haben sich zwischenzeitlich verschiedene Fallgruppen entwickelt, so insbesondere das Auswahlverschulden, das Anweisungsverschulden sowie das Kontroll- bzw. Überwachungsverschulden.

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Da es bei den klassischen Compliance-Verstößen, etwa im Bereich der Korruption, der Untreue oder des Betruges, keine Fahrlässigkeitsstrafbarkeit gibt, ist die Begründung einer strafrechtlichen (Fahrlässigkeits-)Haftung über die Rechtsfigur des Organisationsverschuldens hier nicht möglich, eine Zurechnung im Unternehmen erfolgt insoweit über die Verletzung der Aufsichtspflicht gem. § 130 OWiG.

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