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cc) Vergabe- bzw. Wettbewerbsregister
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Im Bereich der (öffentlichen) Vergabe sollen nach der Entscheidung des Gesetzgebers compliance-relevante Straftaten, insbesondere Korruptionsstraftaten, Berücksichtigung finden und ggf. sogar zu einem Vergabeausschluss führen.
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Ein bundesweites Vergabe- oder Korruptionsregister hat es lange Zeit nicht gegeben. Ein erster Vorstoß des Gesetzgebers zur Errichtung eines Registers über unzuverlässige Unternehmen ist im Jahre 2002 im Bundesrat gescheitert. Weitere Versuche in den Jahren 2005 und 2009 sind jeweils an der Beendigung der Legislaturperiode vor Verabschiedung des Gesetzes gescheitert; zuletzt im Jahre 2014 hat die Justizministerkonferenz der Bundesländer die Einführung eines bundesweiten Korruptionsregisters beschlossen. Am 29.7.2017 ist dann jedoch schließlich das Wettbewerbsregistergesetz (WRegG) in Kraft getreten. Registerführende Behörde ist das Bundeskartellamt.
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Das Wettbewerbsregistergesetz regelt abschließend die zur Eintragung von Unternehmen im Wettbewerbsregister führenden Straftaten und Ordnungswidrigkeiten. Eingetragen werden zum einen rechtskräftige Verurteilungen, Strafbefehle oder bestandskräftige Bußgeldentscheidungen wegen der Delikte, die gemäß § 123 Abs. 1 und 4 GWB zwingend zum Ausschluss aus dem Vergabeverfahren führen (insbesondere Bestechung, Betrug, Geldwäsche, Vorenthalten von Sozialabgaben und Steuerhinterziehung). Zum anderen werden diejenigen fakultativen Ausschlussgründe nach § 124 GWB (Kartellrechtsverstöße und Verstöße gegen bestimmte arbeitsrechtliche Vorschriften) eingetragen, die die Vergabestellen bisher im Gewerbezentralregister abfragen mussten.
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Gemäß § 6 Abs. 1 WRegG sind öffentliche Auftraggeber gem. § 99 GWB verpflichtet, vor der Erteilung des Zuschlags in einem Verfahren über die Vergabe öffentlicher Aufträge mit einem geschätzten Auftragswert ab 30.000 EUR bei der Registerbehörde abzufragen, ob im Wettbewerbsregister Eintragungen zu dem Bieter, an den der öffentliche Auftrag vergeben werden soll, vorliegen.
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Die Strafverfolgungsbehörden sowie die zur Verfolgung von Ordnungswidrigkeiten berufenen Behörden sind zur (elektronischen) Mitteilung von Informationen über Rechtsverstöße an die Registerbehörde verpflichtet. Unternehmen, die eingetragen werden sollen, werden im Vorfeld von der Registerbehörde angehört und können Einwendungen geltend machen. Die öffentlichen Auftraggeber sind daherzur Prüfung eines etwaigen Vergabeausschlusses nicht mehr auf die in der Mehrzahl der Bundesländer geführten sog. Vergaberegister oder (Anti-)Korruptionsregister angewiesen.
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In Berlin, Bremen, Hamburg Nordrhein-Westfalen sowie Schleswig-Holstein ist sind derartige Register auf Gesetzesbasis geführt worden, in anderen Bundesländern auf Erlassbasis.227
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In das nordrhein-westfälische Vergaberegister, das ausdrücklich nicht nur der Vorbereitung und Prüfung von Vergabeentscheidungen öffentlicher Stellen, sondern auch der „Unterstützung von Strafverfolgungsbehörden“ zu dienen bestimmt ist, werden mithin auch Straftaten nach den §§ 331 bis 335, 299 (Bestechung/Bestechlichkeit), 108e StGB (Abgeordnetenbestechung), aber auch nach §§ 261 (Geldwäsche, Verschleierung illegalen Vermögens), 263 (Betrug), 264 (Subventionsbetrug), 265b (Kreditbetrug), 266 (Untreue), 266a (Vorenthalten/Veruntreuen von Arbeitsentgelt), 298 StGB (illegale Absprachen bei Ausschreibungen) sowie nach § 370 AO (Steuerhinterziehung) eingetragen, soweit diese „im Rahmen einer unternehmerischen Betätigung“ begangen worden sind (§ 5 Abs. 1 KorrbG NRW). Zu beachten ist schließlich, dass insoweit nicht etwa nur rechtskräftige Verurteilungen einzutragen sind, sondern auch bereits die Zulassung der Anklage sowie die Einstellung des Strafverfahrens gem. § 153a StPO (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 KorrbG NRW).