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c) Einziehung (§ 29a OWiG)
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Schlussendlich besteht auch im Ordnungswidrigkeitenverfahren gemäß § 29a OWiG die Möglichkeit, gegen den Täter oder auch das Unternehmen als begünstigten Dritten die Einziehung des Erlangten anzuordnen. Voraussetzung für die Anordnung ist auch hier die rechtswidrige Begehung einer mit Bußgeld bedrohten Handlung, aus der der Täter (oder ein Dritter) einen unmittelbaren Vorteil erlangt, der dann wie bei §§ 73ff. StGB nach dem „Bruttoprinzip“ abgeschöpft werden kann. Anders als im Strafverfahren ist die Einziehung nach § 29a jedoch ausschließlich auf die Abschöpfung eines Geldbetrages gerichtet und gegen denjenigen ausgeschlossen, gegen den bereits ein Bußgeldbescheid gem. § 30 OWiG erlassen worden ist. Wird gegen den Täter ein Bußgeldverfahren nicht eingeleitet oder wird es eingestellt, so kann auch hier die Einziehung gem. § 29a Abs. 4 OWiG selbstständig angeordnet werden.