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VI. Sonstige Risiken für das Unternehmen und seine Verantwortlichen 1. Blacklisting und Vergabesperren a) Registereintragungen aa) Bundeszentralregister

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Rechtskräftige Strafurteile gegen natürliche Personen werden in das vom Bundesamt für Justiz geführte Zentralregister und Erziehungsregister (Bundeszentralregister) eingetragen. Da Auskünfte aus dem Bundeszentralregister auch für öffentliche Stellen jedoch nur sehr restriktiv gewährt werden, etwa für Zwecke der Strafverfolgung, beschränkt sich die Problematik hier auf den Verurteilten selbst, für den sich im Rahmen der unternehmerischen Tätigkeit allerdings die Notwendigkeit ergeben könnte, über etwaige Vorstrafen zu informieren. Öffentliche Stellen erhalten im Falle eines berechtigten Interesses eine Vollauskunft, der Betroffene selbst erhält ein sog. „Führungszeugnis“, das gem. § 32 BZRG jedoch nicht sämtliche Einträge erhält, insbesondere finden dort die Eintragung einer Geldstrafe von nicht mehr als neunzig Tagessätzen oder einer Freiheitsstrafe von nicht mehr als drei Monaten keinen Niederschlag, wenn im Register keine weitere Strafe eingetragen ist.

Compliance Management im Unternehmen

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